Fachwissen

Seit 1. Januar 2025 gilt für befristete Pachtverträge die Textform statt der Schriftform. § 585a BGB lautet: „Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als 2 Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.“ Hier wird erläutert, was das bedeutet.

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