Die Überlegung, einen landwirtschaftlichen Betrieb in eine Stiftung einzubringen, entsteht häufig dann, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin keine Kinder hat oder keine Nachkommen vorhanden sind, die den Hof weiterführen möchten. Insbesondere wenn keine Kinder vorhanden sind und zugleich weder ein Verkauf noch eine Aufteilung innerhalb der Familie gewünscht ist, wird die Stiftung als Möglichkeit in Betracht gezogen, um den dauerhaften Erhalt des Hofes sicherzustellen. Im Folgenden werden die wesentlichen Grundlagen erläutert.
Was ist eine Stiftung?
„Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete mitgliederlose juristische Person“ (§ 80 Abs. 1 BGB).
Eine Stiftung ist somit eine juristische Person, die vom Stifter mit Vermögen und einem bestimmten Zweck ausgestattet wird. Sie hat keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer – die Stiftung gehört sich selbst. Zu ihren zentralen Merkmalen zählen der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen sowie die Stiftungsorganisation.
Stiftungszweck
Der Stiftungszweck bildet das zentrale Element jeder Stiftung. Er konkretisiert den Willen des Stifters und gibt die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung vor. In diesem Sinne bestimmt er die zukünftige Tätigkeit der Stiftung und wird häufig als deren „Leitlinie“ oder sogar als ihre „Seele“ bezeichnet.
Festgelegt wird der Zweck in der Stiftungssatzung. Typisch ist seine auf Dauer angelegte Ausrichtung, auch wenn grundsätzlich zeitlich befristete Stiftungen möglich sind.
Bei der Wahl des Stiftungszwecks ist der Stifter weitgehend frei. Zulässig ist jeder Zweck, der weder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt noch das Gemeinwohl gefährdet. Eine Gemeinnützigkeit ist nicht zwingend erforderlich; auch privatnützige Zwecke – etwa die Unterstützung von Familienangehörigen – sind möglich.
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen bildet die wirtschaftliche Grundlage der Stiftung. Kernbestandteil ist das sogenannte Grundstockvermögen, das grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten ist.
Die aus diesem Vermögen erzielten Erträge – beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Miet- und Pachteinnahmen – dienen der Verwirklichung des Stiftungszwecks. Sie sind grundsätzlich für diesen Zweck zu verwenden und dürfen nicht dem Grundstockvermögen wieder zugeführt werden. Auf diese Weise soll die dauerhafte Zweckverfolgung gesichert werden.
Stiftungsorganisation
Die Organisation einer Stiftung gewährleistet ihre Handlungsfähigkeit. Maßgeblich sind in erster Linie die Regelungen der Stiftungssatzung, ergänzt durch das jeweilige Landesrecht sowie das BGB.
Die Satzung muss mindestens Bestimmungen zum Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und Vorstand enthalten. Die konkrete Ausgestaltung der Organisationsstruktur liegt im Ermessen des Stifters.
Zwingend erforderlich ist die Einrichtung eines Stiftungsvorstands, der den Stifterwillen umzusetzen hat und die Stiftung nach außen vertritt. Daneben können Kontroll- und Aufsichtsorgane vorgesehen werden, etwa ein Kuratorium, Verwaltungsrat oder Beirat.
Anerkennung der Stiftung
Ab dem 1. Januar 2028 wird ein bundesweites Stiftungsregister eingeführt, dessen Einzelheiten im Stiftungsregistergesetz geregelt sind. Die Eintragung hat jedoch lediglich deklaratorische Wirkung.
Für die Erlangung der Rechtsfähigkeit bleibt weiterhin die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde erforderlich.
Selbstständige und unselbstständige Stiftung
Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird als selbstständige Stiftung bezeichnet. Sie erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung und wird Trägerin des Stiftungsvermögens.
Davon zu unterscheiden ist die unselbstständige (nicht rechtsfähige) Stiftung. Auch hier bestehen die Elemente Zweck, Vermögen und Organisation. Das Vermögen wird jedoch einer bestehenden, rechtsfähigen Stiftung übertragen, die es als Sondervermögen getrennt verwaltet und entsprechend dem Stifterwillen verwendet.
Die unselbstständige Stiftung verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht ohne staatliche Anerkennung durch Eingliederung in eine Trägerstiftung. Gleichwohl kann sie eine eigene Bezeichnung führen.
Stiftungserrichtung unter Lebenden oder von Todes wegen
Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten des Stifters als auch durch Verfügung von Todes wegen errichtet werden.
Bei einer Errichtung zu Lebzeiten werden Stiftungsgeschäft und Satzung bereits zu Lebzeiten bei der zuständigen Behörde eingereicht.
Alternativ kann die Stiftung durch Testament oder Erbvertrag entstehen. In diesem Fall wird sie Teil der Vermögensnachfolge: Das Vermögen geht auf die neu entstehende juristische Person über. Besonderheit hierbei ist, dass die Verfügung von Todes wegen nicht nur einen Erben bestimmt, sondern diesen zugleich erst entstehen lässt.
Familienstiftungen
Die Familienstiftung stellt keine eigenständige Stiftungsform dar, sondern eine besondere Ausgestaltung. Kennzeichnend ist, dass sie der Förderung von Familienangehörigen dient.
In vielen Bundesländern unterliegt die Familienstiftung einer eingeschränkten oder vollständig aufgehobenen staatlichen Aufsicht.
Wann ist der Einsatz einer Stiftung sinnvoll?
Die Errichtung einer Stiftung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn keine geeigneten Nachfolger vorhanden sind oder eine bestimmte Vermögensnachfolge vermieden werden soll.
Zudem bietet sie die Möglichkeit, einzelne Vermögenswerte – etwa einen landwirtschaftlichen Betrieb – aus dem späteren Nachlass herauszulösen. Dadurch kann verhindert werden, dass diese im Rahmen von Erbauseinandersetzungen beeinträchtigt werden. Ziel ist in diesen Fällen regelmäßig der langfristige Erhalt des Vermögens.
Checkliste Stiftungserrichtung
(nach: Dr. Pierre Plottek)
1. Welche Ziele verfolgt der Stifter?
2. Welcher Zweck soll umgesetzt werden?
3. Welches Vermögen wird eingebracht?
4. Reicht das Vermögen für eine dauerhafte Zweckverfolgung aus?
5. Wer soll begünstigt werden (Destinatäre)?
6. Welche Organe sollen eingerichtet werden?
7. Ist deren dauerhafte Besetzung gewährleistet?
8. Soll die Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen entstehen?
9. Welche steuer-, erb- und stiftungsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich?
Situation bei einem landwirtschaftlichen Betrieb
Bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eine Stiftung stellt sich regelmäßig die Frage, ob die – häufig aus Verpachtung resultierenden – Einnahmen ausreichen, um sowohl den Erhalt der Gebäude als auch die Verwirklichung des Stiftungszwecks zu gewährleisten.
Dieser besteht häufig in der Unterstützung von Familienangehörigen, kann aber ebenso gemeinnützige oder berufsständische Ziele verfolgen, etwa im kulturellen oder landwirtschaftsnahen Bereich.
Die Errichtung einer selbstständigen Stiftung ist vergleichsweise aufwendig, da eine eigene Organisationsstruktur geschaffen werden muss. Daher wird häufig die Form der unselbstständigen Stiftung gewählt, etwa als Zustiftung oder Treuhandstiftung. In diesem Fall wird das Vermögen in eine bestehende Stiftung eingebracht und dort als Unterstiftung geführt – häufig unter dem historischen Namen des Hofes.
Landwirtschaftsnahe Stiftungen in Nordrhein-Westfalen
Beispiele hierfür sind:
• die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft in Münster
• die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft in Bonn
Beide Einrichtungen ermöglichen auch Zustiftungen.
(Zu weiteren Einzelheiten: Dr. Pierre Plottek, „Vermögenserhalt durch Einsatz von Stiftungen“, in: Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 3. Auflage 2025)