Ein behindertengerechtes Testament gestalten

Inhaltsverzeichnis

Die Gestaltung eines behindertengerechten Testaments hat zum Ziel, die Interessen des behinderten Kindes dauerhaft zu fördern. Gleichzeitig soll der landwirtschaftliche Betrieb nicht in Gefahr geraten. Es gilt, die Besonderheiten des Sozialrechts und des landwirtschaftlichen Erbrechts im Blick zu haben.

Das behindertengerechte Testament in der Landwirtschaft

Zielsetzung

Bei der Gestaltung behindertengerechter Testamente steht der Wunsch im Vordergrund, die Lebenssituation des behinderten Kindes zu verbessern, und zwar durch die Zuwendung von Vermögenswerten, die sozialhilferechtlich nicht verwertbar sind. Es geht also nicht darum, das behinderte Kind zu benachteiligen, sondern ihm – über die Sozialleistungen hinaus – Weiteres zugutekommen zu lassen.

Sozialrechtliche Grundlagen

Der Sozialhilfeträger gewährt Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt, etc. nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nach dem 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird u.a. Eingliederungshilfe gewährt. Aufgrund des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips (Subsidiaritätsprinzip) hat der Hilfeempfänger vorrangig sein Einkommen sowie sein verwertbares Vermögen zur (Mit-)Finanzierung der Sozialleistungen einzusetzen.

Es bestehen aber zugunsten des Hilfeberechtigten Ausnahmen. So ist in § 90 Abs. 2 SGB XII das Schonvermögen geregelt, beispielsweise der anrechnungsfreie Geldbetrag (10.000,00 € für den Hilfeberechtigten) oder das angemessene Hausgrundstück. Im Bereich der Eingliederungshilfe besteht ein anrechnungsfreier Geldbetrag von (im Jahr 2025) 67.410,00 €. Aufgrund der Veränderlichkeit sozialrechtlicher Bestimmungen, der Ungewissheit des Förderbedarfs und des möglicherweise umfänglichen Nachlasses verlassen sich Eltern behinderter Kinder vielfach nicht auf die Bestimmungen zum Schonvermögen oder anrechnungsfreien Geldbetrag.

Stattdessen soll eine testamentarische Regelung gefunden werden, die die oben beschriebene Zielsetzung erfüllt. An sie werden folgende 4 Anforderungen gestellt:

  • Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips kann der Sozialhilfeträger einen Erbteil des Hilfeempfängers verwerten. Daraus folgt die Anforderung, dass im Todesfall eines Elternteils das behinderte Kind nicht (unbeschränkter) Erbe werden darf.
  • Einen Pflichtteilsanspruch kann der Sozialhilfeträger gem. § 93 Abs. 1 SGB XII auf sich überleiten, auch wenn dieser noch nicht geltend gemacht wurde. Daraus folgt die Anforderung, dass das behinderte Kind nicht enterbt werden darf.
  • Das Ausschlagungsrecht des Hilfeempfängers jedoch kann der Sozialhilfeträger nicht auf sich überleiten, da dies ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht ist und kein Anspruch. Die Ausschlagung erfolgt nicht durch das (nicht geschäftsfähige) behinderte Kind, sondern durch den gesetzlichen Vertreter, der amtsgerichtlicher Genehmigung bedarf. Die Genehmigungsentscheidung des Gerichts hat ausschließlich die Interessen des Behinderten zu wahren. Die Interessen des Sozialhilfeträgers sind ohne Belang. Daraus folgt für die Testamentsgestaltung, dass dem gesetzlichen Vertreter kein Grund geliefert werden darf, die Zuwendung auszuschlagen, was erfüllt ist, wenn er der Nichtausschlagung die Interessen des Behinderten zugrunde legt.
  • Zu bedenken ist ferner, dass nach § 102 SGB XII eine Ersatzpflicht der Erben des Hilfeempfängers für Sozialhilfekosten bzw. Grundsicherung der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall des Hilfeempfängers besteht. Auch Schonvermögen verliert mit dem Tode des Hilfeempfängers diese Eigenschaft. Daraus folgt als Anforderung für die Testamentsgestaltung, dass der Nachlass nicht Eigenvermögen des Hilfeempfängers werden darf.

 

Erbschaftslösung

Gestaltung

Die Gestaltung des behindertengerechten Testaments in der Form der Erbschaftslösung besteht darin, das behinderte Kind in Erbengemeinschaft mit einer anderen, nichtbehinderten Person, als Miterbe einzusetzen, jedoch als unbefreiter Vorerbe. Nacherbe nach dessen Tod wird ein gesundes Kind oder der längerlebende Elternteil. Der zugewandte Erbteil muss höher sein als die Pflichtteilsquote, vielleicht durchaus der Erbquote selbst entsprechen. Es wird Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Vorerbenanteils des Vorerben, also des behinderten Kindes, auf dessen Lebensdauer angeordnet. Testamentsvollstrecker ist beispielsweise der längerlebende Ehepartner oder ein anderes, gesundes Kind.

Zur Gestaltung der Vor- und Nacherbschaft wird aufgrund der Regelung in § 2100 BGB gegriffen, wonach der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen kann, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Der Vorerbe ist also nur Erbe auf Zeit, der Nachlass stellt nicht sein Eigenvermögen dar, sondern der Nachlass des Erblassers wird weitergereicht an den Nacherben.

Damit wird der oben beschriebenen Anforderung entsprochen, dass der Nachlass nicht Vermögen der hilfeberechtigten Person wird. Gleichzeitig wird die hilfeberechtigte Person aber auch nicht enterbt, so dass kein Pflichtteilsanspruch entsteht. Aufgrund der Vorschrift des § 2306 Abs. 1 BGB hat der gesetzliche Vertreter des Kindes die Möglichkeit der Ausschlagung, da die Erbschaft durch eine Nacherbeneinsetzung belastet ist, und trotzdem den Pflichtteil zu verlangen. Der gesetzliche Vertreter muss daher durch Art und Höhe der Zuwendung veranlasst werden, die Ausschlagung zu unterlassen.

Die zugewandte Erbquote muss oberhalb der Pflichtteilsquote liegen, um auch § 2305 BGB zu entsprechen. Ist nämlich einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann er von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Dieser Zusatzpflichtteilsanspruch entsteht, ohne dass es einer Ausschlagung bedürfte. Der Sozialhilfeträger hätte also auf diesen Anteil unmittelbare Zugriffsmöglichkeit.

Beispielsfall

Die Eltern V und M (Zugewinngemeinschaft) haben die gesunden Kinder A und B sowie das geistig behinderte Kind C. Nach dem Tod des erstversterbenden V sollen die Kinder A und B noch nicht als Erben eingesetzt werden.

Lösung

Erster Todesfall: Anordnungen nach dem erstversterbenden Elternteil

Erbeinsetzung M zu 9/10, C zu 1/10 (Pflichtteil wäre 1/12). Für C wird nichtbefreite Vorerbschaft angeordnet, Nacherbfall ist Tod des C. Nacherbin ist M.

Zweiter Todesfall: Anordnungen nach dem letztversterbenden Elternteil

Erben der M werden A und B zu je 2/5, C zu 1/5 (Pflichtteilsquote 1/6). Für C wird nichtbefreite Vorerbschaft angeordnet. Nacherbfall ist Tod des C. Nacherben sind A und B, Testamentsvollstreckung über den Erbteil von C.

Landwirtschaftliche Besonderheiten

Höferecht

Im Höferecht ist eine Erbengemeinschaft am Hofesvermögen unzulässig, den Hof erbt nur einer der Miterben, der Hoferbe (§ 4 HöfeO). Insoweit ist auf den ersten Blick die Konstruktion der Vor- und Nacherbschaft beim behindertengerechten Testament in Bezug auf Hofesvermögen nicht anwendbar.

Erforderlichkeit eines behindertengerechten Testamentes

Der Schutz des Hofes erfolgt im Höferecht durch die Bemessung des Hofeswertes an dem 1,5-fachen Einheitswert (bis 31.12.2024), bzw. dem 0,6-fachen Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (ab 01.01.2025) gem. § 12 Abs. 1 HöfeO, was unterhalb einer Verkehrswert- oder Ertragswertbewertung liegt. Dennoch ist in Bezug auf Höfe im Sinne der Höfeordnung ein behindertengerechtes Testament erforderlich, denn außer dem Hofabfindungsanspruch nach § 12 HöfeO steht den Abkömmlingen, auch dem behinderten Kind, ein Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO zusteht, der sehr werthaltig sein kann. Zudem entspricht es der heutigen Realität, dass modern aufgestellte landwirtschaftliche Betriebe in den Höferechtsländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen auch über Betriebsbestandteile verfügen, die nicht oder nicht sicher dem Höferecht unterfallen. Dazu zählen Windkraftstandorte, PV-Freiflächen-Standorte, vermietete Häuser und Wirtschaftsgebäude, Biogasanlagen etc. Zudem kann im Einzelfall erhebliches nichtlandwirtschaftliches Vermögen vorhanden sein.

Gestaltung

Wichtig ist, dass auch der Hofabfindungsanspruch nach § 12 HöfeO und der Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO unter Vor- und Nacherbschaft gestellt werden können.  Denn da § 12 Abs. 1 HöfeO den „Miterben, die nicht Hoferbe geworden sind“ einen Hofabfindungsanspruch gewährt, ist der Abfindungsanspruch ein Erbanspruch. Es muss daher aus dem behindertengerechten Testament eindeutig hervorgehen, dass das behinderte Kind ein Miterbe ist, welcher nicht Hoferbe ist. Es erhält gemäß § 12 Abs. 1 HöfeO anstelle seines Anteils am Hof einen Entgeltbetrag.

Folglich muss sich aus dem behindertengerechten Testament zweifelsfrei ergeben,

  • dass das behinderte Kind bezüglich des gesamten Nachlasses Miterbe ist,
  • dass es hinsichtlich des Hofesvermögens somit als weichender Erben anzusehen ist,
  • dass es unbefreiter Vorerbe ist, und
  • dass hinsichtlich des Erbteils und der Abfindungsansprüche Testamentsvollstreckung angeordnet wird.

Landguterbrecht

Gemäß § 2049 BGB wird ein Landgut im Zweifel mit dem Ertragswert bewertet, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen. Um diese Bewertungsregel zur Anwendung zu bringen, bedarf es also einer letztwilligen Verfügung des Erblassers dahingehend, dass er das Übernahmerecht durch einen der Miterben anordnet.

Anwendbarkeit der Erbschaftslösung

Eine Erbengemeinschaft ist im Landguterbrecht möglich, sie ist nicht wie im Höferecht ausdrücklich ausgeschlossen. Allerdings greift das Bewertungsprivileg des § 2049 BGB nicht, wenn der Erblasser ein Übernahmerecht durch einen einzigen Miterben nicht anordnet. Wichtig für die Testamentsgestaltung ist daher, darauf zu achten, dass ausdrücklich das Übernahmerecht eines einzigen Miterben (des Landguterben) verfügt wird, am besten mit dem weiteren Hinweis darauf, dass er zur Übernahme zum Ertragswert berechtigt sein soll. Die Anordnung des Übernahmerechts wirkt sich als Teilungsanordnung des Erblassers aus, sodass der Landguterbe das Landgut, das behinderte Kind einen seiner Erbquote entsprechenden Geldbetrag als Erbteil erhält, bei dessen Bemessung aber der Ertragswert des Landguts angehalten wird.

Zu beachten sind zudem die Grenzen des Landguterbrechts. Zu einem Landgut gehören nur die Vermögensbestandteile, die der Landwirtschaft dienen. Das sind die Hofstelle mit Betriebsleiterhaus und Wirtschaftsgebäuden, land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, Tieren und Maschinen. Nicht dazu zählen beispielsweise ein gewerblicher Mastbetrieb, Windkraft-Standorte, fremd vermietete umgebaute Wirtschaftsgebäude, PV-Freiflächen-Anlagen, Pferdepensionen.

Teilungsanordnung

Die Erbschaftslösung hat die Nachteile der Erbengemeinschaft zur Folge, vor allem den Abstimmungsbedarf zwischen den Miterben, wobei das behinderte Kind durch den Testamentsvollstrecker vertreten wird. Zur Verringerung dieses Nachteils kommt eine Teilungsanordnung in Betracht, so dass das behinderte Kind aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Beispielsweise kann das behinderte Kind mit Geld abgefunden werden. Das hat den Vorteil, dass die Betriebsführung erleichtert wird und auch der Erbteil des behinderten Kindes leichter nutzbar ist.

Es empfiehlt sich, die Umsetzung der Teilungsanordnung in das billige Ermessen des Testamentsvollstreckers zu legen. Fraglos ist daher bei seiner Auswahl besondere Obacht zu geben.

Halbe Nacherbschaftslösung

Diese Variante der Nacherbschaftslösung vermeidet die Einbindung des behinderten Kindes in eine Erbengemeinschaft beim Tode des zuerst versterbenden Elternteils. Es wird der andere Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt. Das hat zur Folge, dass ein Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes entsteht, der auf den Sozialhilfeträger überleitbar ist. Das Motiv der Eltern, so vorzugehen, besteht zum einen in der Vermeidung der Nachteile der Erbengemeinschaft, zum anderen in der Überlegung, dass aufgrund der verringerten Erb- und damit Pflichtteilsquote und aufgrund des verminderten Nachlasswertes der Pflichtteilsanspruch des Kindes so gering ist, dass beim Tode des erstversterbenden Elternteils die Erbschaftkonstruktion noch nicht gewählt wird.

In Bezug auf einen Nachlass, an dem ein landwirtschaftlicher Betrieb beteiligt ist, kann sich diese Lösung anbieten, wenn beide Eheleute Miteigentümer des Landwirtschaftsbetriebs sind oder auch für den Fall, dass nur der eine Ehepartner der Betriebseigentümer ist, während der andere deutlich weniger vermögend ist, so dass die eigentliche Vor- und Nacherbschaftskonstruktion nur gewählt wird für den Fall, dass der Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs verstirbt, nicht für den Fall des Todes des anderen Ehepartners.

Testamentsvollstreckung

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat nach § 2214 BGB ein Beschlagnahmeverbot zur Folge. Damit sind der Erbteil und die Erträge geschützt und bleiben dem Kind erhalten. Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers sollte neben einer etwaigen Abwicklungsvollstreckung bzgl. angeordneter beispielsweise Teilungsanordnungen insbesondere die Dauerverwaltungsvollstreckung hinsichtlich des Vorerbenanteils einschließlich der Erträgnisse auf die Lebensdauer des behinderten Kindes umfassen.

Wichtig sind die Verwaltungsanordnungen, die für den Testamentsvollstrecker bindend sind. Der Testamentsvollstrecker wird damit vom Erblasser ausdrücklich angewiesen, die jährlichen Reinerträge der Vorerbschaft für den Behinderten so zu verwenden, dass der Sozialhilfeträger nicht Zugriff nehmen kann. Diese Verwaltungsanordnung ist der Kern jedes behindertengerechten Testaments und verkörpert den primären Willen, dem behinderten Kind eine Verbesserung der Lebensqualität zukommen zu lassen.

Beispiele für Verwaltungsanordnungen

  • angemessene Geschenke zu Feiertagen und besonderen Anlässen,
  • Zuschüsse zur Finanzierung eines Urlaubs,
  • Befriedigung von Bedürfnissen der Freizeitgestaltung, Wohnungseinrichtungen, Kleidung,
  • Finanzierung eines Einzelzimmers, usw.

Vermächtnislösung

Die Alternative zur Vor- und Nacherbschaftslösung stellt die Vermächtnislösung dar. In der Grundstruktur sieht ein behindertengerechtes Testament mit diesem Lösungsansatz vor, dass dem behinderten Kind ein Vermächtnis zugewendet wird. Es wird ein Nachvermächtnis angeordnet, was zur Folge hat, dass das behinderte Kind als Vorvermächtnisnehmer mit dem Vermächtnis beschwert ist, den vermachten Gegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Dritten, dem Nachvermächtnisnehmer zuzuwenden. Der Nachvermächtnisnehmer hat also einen Anspruch gegen den Vorvermächtnisnehmer auf Herausgabe des vermachten Gegenstands.

Dabei ist zu beachten, dass das Vermächtnis einen Umfang erreicht, der größer ist als der Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes.

Ferner wird angeordnet, dass der Vermächtnisanspruch unter Dauerverwaltungs-Testamentsvollstreckung gestellt wird. Der Testamentsvollstrecker erhält hinsichtlich der Erträge und evtl. der Substanz des Vermächtnisses die gleichen Verwaltungsanordnungen wie bei der Nacherbschaftslösung. Für den nach dem Tod des Behinderten übrig bleibenden Rest des Vorvermächtnisses setzt der Erblasser die gesunden Geschwister als Nachvermächtnisnehmer ein.

Gesellschaftsrechtliche Flankierungen

Bei Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers, die in modernen landwirtschaftlichen Betrieben oft anzutreffen sind, ist bei der rechtssicheren Gestaltung behindertengerechter Testamente besondere Sorgfalt bei der Prüfung und Änderung von Gesellschaftsverträgen geboten.

Bei Personengesellschaften sollte eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart werden, bei einer GmbH sind Einziehungsklauseln und Abtretungsklauseln geboten, denn die Beteiligung ist gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG zwingend vererblich, was durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden kann.

Fazit

Die Gestaltung eines behindertengerechten Testamentes im Bereich der Landwirtschaft ist kompliziert. Es sind die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Erbrechts zu beachten, ob dies nun die nordwestdeutsche Höfeordnung, das BGB-Landguterbrecht oder ein anderes landesrechtliches Anerbenrecht ist. Diese begründen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe im Erbgang Privilegierungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Grenzen, die es zu beachten gilt, um die Förderung des behinderten Kindes und den Schutz des landwirtschaftlichen Betriebs in Einklang zu bringen.

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