Hofabfindung bei WKA-Nutzungsverträgen

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Gehören zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung Flächen, die für die Windkraftnutzung verpachtet sind, erhöht sich die Hofabfindung sehr drastisch. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig in einem wichtigen Urteil am 23.5.2025 entschieden

Der Fall

Im Jahr 2020 verstarb ein verheirateter Hofeigentümer, der als einziges Kind seine nichteheliche Tochter hinterließ. Den Hof im Sinne der Höfeordnung vererbte er seinem Neffen. Zu dem 39 ha großen Hof gehören 2 Flächen, die er 2011 als Standorte für 2 Windkraftanlagen für die Dauer von 25 Jahren verpachtet hatte, jeweils mit Verlängerungsoptionen von 2 × 5 Jahren.
Die Tochter verlangte von dem Neffen die Hofabfindung. Darüber entstand ein Streit, den das Oberlandesgericht Schleswig durch Beschluss vom 23.5.2025 (Az. 60L WLw 4/23) entschieden und dabei für die Praxis wegweisende Regeln aufgestellt hat. Diese haben Bedeutung in allen 4 Bundesländern, in denen die Höfeordnung gilt, also NRW, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der Tochter der Pflichtteil von ¼ zustand. Aufgrund des zusammengefassten Einheitswertes von Hof und Windkraftflächen von 43.204 € ergab sich ein Hofeswert von 64.806 €. (Das entsprach der Rechtslage, die bis Ende 2024 galt, wonach der Hofeswert dem 1,5 -fachen Einheitswert entsprach. Seit dem 1.1.2025 entspricht der Hofeswert dem 0,6 -fachen Grundsteuerwert.)
Für die Tochter hätte sich aus diesem Hofeswert ein Abfindungsbetrag von 16.201,50 € ergeben. Das reichte ihr nicht, denn sie sah die beiden für die Windkraftnutzung verpachteten Grundstücke als erheblich wertbildend an. Dem stimmte das Oberlandesgericht zu und hob den Hofeswert aufgrund der 2 Windkraftflächen um 355.000 € an, also auf 419.806 €. Die Hofabfindung wurde dadurch auf den Betrag von 104.951,50 € gesteigert.

Die Begründung

Das Gericht verwies darauf, dass die Vorteile der Nutzung der 2 Flächen für die Windkraft-Anlagen nicht ausreichend von dem Einheitswert der landwirtschaftlichen Flächen erfasst würden. § 12 Abs. 2 der Höfeordnung sieht nämlich vor, dass zum Hofeswert Zuschläge zu machen sind, wenn besondere Umstände bestehen, die im Einheitswert nicht oder nicht genügend zum Ausdruck kommen. Das sei hier der Fall.
Der Neffe hatte geltend gemacht, die zukünftigen Erträge aus der Windkraftnutzung seien nicht bei der Hofabfindung zu berücksichtigen, sondern bei der Nachabfindung (§ 13 HöfeO). Die Erlöse würden ja erst in der Zukunft anfallen. Dem folgte das Gericht nicht. Es stellte klar, dass § 13 der Höfeordnung den weichenden Erben eine Ergänzungszahlung zubillige, wenn der Hoferbe (nicht der Erblasser!) den Hof anders als landwirtschaftlich nutze. Das sei z.B. der Fall, wenn der Hoferbe den Pachtvertrag über die Windkraftflächen geschlossen hätte. Nicht aber gelte dies, wenn der Erblasser (der Hofeigentümer) den Vertrag abgeschlossen hatte. Dann sei die Hofabfindung zu erhöhen. Diese diene dem Vermögensausgleich im Erbfall. Eine Teilfläche, die bereits beim Erbfall für eine Windkraftanlage genutzt werde, habe bereits in diesem Zeitpunkt einen höheren Verkehrswert als eine bloße Landwirtschaftsfläche. Diese Werterhöhung sei dem Hoferben im Zeitpunkt des Erbfalls zugeflossen.

Die Berechnung des Zuschlags

Das OLG entschied, dass der zusätzliche Wert des Hofes aufgrund der Nutzungsverträge mit den WKA-Betreibern sich am besten erfassen lasse, indem die zu erwartenden Erträge aus den von dem Erblasser geschlossenen Verträgen für die restliche gesicherte Laufzeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls abgezinst werden. Der im Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorhandene Mehrwert bestimme sich nach den durch die Windkraft-Vermietung zu erwartenden zukünftigen Einnahmen.
In dieser Feststellung liegt die weitreichende und für die Praxis wichtige Bedeutung der Entscheidung!
Dabei legte das Gericht die vertraglich vereinbarten Pachtzahlungen der WKA-Betreiber für die 2 Flächen für die gesamte feste Laufzeit von 25 Jahren zugrunde. Die Optionszeiträume von 2 × 5 Jahren berücksichtigte das Gericht nicht, denn ob diese Optionen gezogen werden, hängt nur vom Willen der WKA-Betreiber ab, nicht von dem Neffen. Allerdings stellte das Gericht fest, dass wenn die Optionen gezogen werden und sich die Nutzungsverträge um 10 Jahre verlängern, der Tochter eine weitere Abfindungszahlung zustehe. Sie erhält dann einen Nachschlag!

Der zu berücksichtigende Steuersatz

Abzuziehen von dem zu erwartenden Erlös ist die Steuerbelastung des Neffen. Diese schätzte das Gericht auf einen Betrag zwischen 35 % und 42 %. Der Hoferbe, der Neffe, hatte auf seinen Spitzensteuersatz verwiesen, die Tochter nur einen typisierten Steuersatz von 35 % akzeptiert. Das Gericht schätzte einen Betrag dazwischen und kam zu einem Wertzuschlag von 355.000 €.

Ergebnis

Die Hofabfindung der Tochter hat sich von 16.201 € auf 104.951 € gesteigert.
Die Bedeutung der Entscheidung:
In der Beratungspraxis war bislang noch unklar, in welchem Umfang Wertzuschläge bei nicht landwirtschaftlichen Einnahmen des Hofes zu machen sind. Nun hat erstmals ein Oberlandesgericht entschieden, dass die gesamten zukünftigen Einnahmen mitzuberücksichtigen sind.

Ratschlag

Werden Flächen eines Hofes im Sinne der Höfeordnung für die Windkraftnutzung verpachtet, ist Hofeigentümern bei der Testaments- und Hofübergabegestaltung dringend zu raten, diese Werterhöhung bei der Abfindungsberechnung zu bedenken und mit den weichenden Erben eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Dies gilt nicht nur für Erlöse aus Windkraftnutzung, sondern gleichermaßen bei fremd vermieteten Häusern, Freiflächen-PV-Anlagen, Mobilfunktürmen, etc. Eine Lösungsmöglichkeit kann z.B. darin bestehen, die weichenden Erben an zukünftigen Erlösen zu beteiligen. So kann eine hohe Einmalzahlung vermieden werden.

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