OLG Hamm zur Hofübergabe und zur Wirtschaftsfähigkeit

Inhaltsverzeichnis

Ein Hofübergabevertrag, der im Widerspruch zu einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung steht, ist nicht wirksam. Diese erlischt aber, wenn der Hofnachfolger wirtschaftsunfähig wird.

Der Sachverhalt

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 14.7.2026 über folgenden Sachverhalt entschieden:

Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung waren die Ehegatten V und M. Sie bewirtschafteten den Hof mit ihrem Sohn S bis 1994 in einer GbR, dann verpachteten sie den Hof an S. Im Jahr 2002 schlossen die Eltern mit ihrem Sohn einen Erbvertrag, in welchem sie sich gegenseitig zu Hoferben einsetzten, den Sohn S als Hoferbe des länger Lebenden. 2003 erkrankte S psychisch. Im Jahr 2004 wurde zwar ein Pachtaufhebungsvertrag geschlossen, S wirtschaftete aber weiter. Im Jahr 2004 musste sich S 2 Monate in stationäre Behandlung begeben. Nach seiner Rückkehr kam es zu einer Unterbrechung der Stromversorgung des Hofes, weil S die Rechnungen nicht bezahlt hatte. Im Jahr 2007 wurde er in einem Strafverfahren wegen Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt. Im Jahr 2008 überschlugen sich die Ereignisse: Zunächst kündigten die Eltern fristlos, die Bewirtschaftung setzte S aber dennoch fort. Dann aber wurde für ihn eine Betreuung eingerichtet für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs, weil er 62 Milchkühe nicht ordnungsgemäß hatte registrieren lassen und es zu Versäumnissen bei der Beantragung von Fördermitteln gekommen war. Darauf erfolgte die nächste fristlose Kündigung durch die Eltern. Der Sohn stellte die Bewirtschaftung ein. Anschließend übertrugen die Eltern durch einen Hofübergabevertrag den Hof auf die Tochter T, also die Schwester des S, und schlossen mit ihr darüber hinaus einen Erbvertrag. Im Jahr 2010 verstarb der Vater, im Jahr 2021 die Mutter. Die rechtliche Betreuung des Sohnes S war 2014 aufgehoben worden, weil sich sein Zustand gebessert hatte.

Der Rechtsstreit

Nun ist der Sohn der Auffassung, der Hofübergabevertrag und der Erbvertrag seien nichtig, und beantragte diese Feststellung bei Gericht. Er sei nämlich zuvor formlos bindend zum Hoferben bestimmt worden. Die Schwester T hingegen ist der Auffassung, die Verträge seien wirksam, weil die Hoferbenbestimmung nicht mehr bestanden habe, denn S habe den Hof bei Abschluss der Verträge nicht mehr bewirtschaftet und er sei auch nicht mehr wirtschaftsfähig gewesen.

Hintergrund

Zum Hintergrund muss man wissen, dass die Höfeordnung (in §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2) regelt, dass wenn einem Abkömmling die Bewirtschaftung des Hofes dauerhaft überlassen wird, die Bestimmung einer anderen Person zum Hoferben unwirksam ist, solange der Abkömmling den Hof bewirtschaftet. Man nennt dies „formlos bindende Hoferbenbestimmung“. Mit der dauerhaften Bewirtschaftungsüberlassung hat der Hofeigentümer, ohne ein förmliches Testament zu errichten, den Hoferben bestimmt. Im Rechtsstreit musste entschieden werden, ob auch ein Hofübergabevertrag nichtig ist, wenn er gegen die formlose Hoferbenbestimmung verstößt, und ob die formlos bindende Hoferbenbestimmung aufgehoben wird, wenn der Abkömmling wirtschaftsunfähig wird.

Die Entscheidung

Beides bejahte das Oberlandesgericht. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes könne die formlos bindende Hoferbenbestimmung widerrufen werden. Dies sei zu bejahen, wenn die Wirtschaftsfähigkeit des formlos bestimmten Hoferben wegfalle. Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten imstande ist, den Hof zu bewirtschaften. Das OLG stellte fest, dass schwere Erkrankungen die Wirtschaftsfähigkeit ausschließen könnten, z.B. eine manische Depression oder eine Schizophrenie. Dabei dürfe aber keinesfalls eine pauschale Bewertung stattfinden. Auch einem psychisch erkrankten Menschen könne bei ordnungsgemäßer Behandlung und Krankheitseinsicht die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs möglich sein. Im vorliegenden Fall aber sei S nicht mehr wirtschaftsfähig gewesen. Es hätten erhebliche finanzielle Verluste gedroht wegen der Nichtbeantragung der Fördermittel. Zeitweilig sei die Stromversorgung unterbrochen gewesen. Der Zustand habe von 2003-2008 gedauert, sodass die Eltern davon hätten ausgehen müssen, dass der Sohn jedenfalls phasenweise immer wieder wirtschaftsunfähig sein werde. Das Gericht stellte fest, dass ein Hofübergabevertrag, der im Widerspruch zu einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung stehe, nicht wirksam sei. Denn der Hofübergabevertrag sei zwar ein Vertrag unter Lebenden, doch ziele er auf die Vorwegnahme der Hoferbfolge. Sei aber der formlos zum Hoferben Bestimmte nicht wirtschaftsfähig, sei der Übergabevertrag wirksam.

OLG Hamm, Beschluss vom 14.7.2026, Aktenzeichen 10 W 8/26

 

Neue Beiträge

Kategorien