Wie die Nachabfindung berechnet wird

Inhaltsverzeichnis

Unter bestimmten Voraussetzungen können weichende Erben eine nachträgliche Erhöhung ihrer Hofabfindung verlangen. Wann und wie das berechnet wird, erfahren Sie hier.

Die gesetzliche Regelung

13 der Höfeordnung bestimmt, dass den weichenden Erben ein Abfindungsergänzungsanspruch zusteht, falls der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren

  • den Hof
  • einzelne Grundstücke
  • wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder
  • den Hof anders als land- oder forstwirtschaftlich nutzt.

Dies hat den Zweck, die durch die relativ geringe Abfindung nach § 12 HöfeO entstandene Benachteiligung der weichenden Erben auszugleichen.

Ersatzerwerb?

Liegt

  • eine Veräußerung des Hofes,
  • von Grundstücken oder
  • Hofeszubehör

vor, muss geprüft werden, ob ein Ersatzbetrieb oder Ersatzgrundstücke erworben wurden. Im Falle von Hofeszubehör scheidet eine Nachabfindung aus, wenn die Veräußerung ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entsprach. Im Falle von Grundstücksveräußerungen kann eine Nachabfindung ausscheiden, wenn die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war.

Nichtlandwirtschaftliche Nutzung

Große praktische Bedeutung hat der Nachabfindungstatbestand „andere als landwirtschaftliche Nutzung“. Beispiele:

  • Vermietung von Gebäuden der Hofstelle zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken
  • Nutzung von Hofgrundstücken als „Windeinzugsgebiet“ für oder Standort von Windkraftanlagen
  • Nutzung von Grundstücksflächen für Freiflächen-PV-Anlagen
  • Bestellung von Erbbaurechten
  • Bestellung von Dienstbarkeiten für Leitungsrechte
  • Bestellung von Grundpfandrechten zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken
  • Sandabbau
  • Verpachtung von Hofesflächen an einen Golfplatzbetreiber
  • Stellung von Ausgleichsflächen im Straßenbau.

Berechnungsreihenfolge

Die Berechnung des Anspruchs erfolgt folgendermaßen:

  1. Erlösermittlung
  2. Abzug öffentlicher Abgaben (Steuern)
  3. Abzug von Erlösanteilen aus Billigkeitsgründen
  4. Abzug von Nachlassverbindlichkeiten
  5. Abzug Degression
  6. Teilung durch Erbquoten
  7. Abzug empfangener Abfindungen

Im Einzelnen:

  1. Bei der Erlösermittlung ist zu bedenken, dass fiktive Zuschläge zu machen sind, falls der Hoferbe wider Treu und Glauben Erlöse nicht erzielt hat. Beispiel: Ein Grundstück wurde zum „Freundschaftspreis“ unter Wert veräußert.
  2. Der Abzug der Steuern erfolgt nicht zum Grenzsteuersatz, sondern zum Durchschnittssteuersatz des entsprechenden Kalenderjahres.
  3. Mit „Abzug von Erlösanteilen aus Billigkeitsgründen“ ist gemeint, dass Erlösanteile, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruhen, nicht nachabfindungspflichtig sind. Beispiel: Die Nutzung einer Ackerfläche als „Maislabyrinth“ funktioniert nur, weil der Hofnachfolger selbst seine Arbeitszeit intensiv einsetzt.
  4. Vom Hoferben übernommene Nachlassverbindlichkeiten können bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs berücksichtigt werden. In voller Höhe jedoch nur, wenn der gesamte Hof veräußert wird. Bei Teilveräußerungen nur anteilig entsprechend dem Verkehrswert des gesamten Hofes zu dem des veräußerten Teils.
  5. Degressionsabzug: Nach § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO ist von dem verbleibenden Erlös 10 Jahre nach Erbfall oder Hofübergabe (Datum der Grundbuchumschreibung) ein Anteil von 25 %, nach 15 Jahren ein Anteil von 50 % abzuziehen, den der Hoferbe für sich behalten kann.
  6. Der verbleibende Erlös gebührt den weichenden Erben entsprechend ihrer Erbquote. Diese wird nach allgemeinem Recht berechnet.
  7. Die nach § 12 HöfeO gezahlte Hofabfindung wird berücksichtigt. Sie kann in voller Höhe von der berechneten Nachabfindung aber nur abgezogen werden, wenn der gesamte Hof veräußert wurde. Bei Teilveräußerungen nur anteilig entsprechend dem Verhältnis der Veräußerung zum Gesamtwert des Hofes.

Berechnungsbeispiel

Der Hofnachfolger baut 8 Jahre nach der Hofübergabe einen hofzugehörigen Stall in ein Wohnhaus um, um es zu vermieten. Dafür wendet er 100.000 € Eigen- und Fremdkapital auf, wobei das Fremdkapital mit 5 % zu verzinsen ist. Es entstehen 130 m² Wohnfläche, die er zu einer monatlichen Kaltmiete von 7 €/qm, also 910 € vermieten kann. Der durchschnittliche Einkommensteuersatz beträgt 25 %.

Berechnung eines Abfindungsergänzungsanspruchs:

Erlösermittlung

Erlös: 10.920 € (910 × 12)

abzuziehen: Finanzierungsaufwand 100.000 € × 5 % = 6.000 €, verbleiben 4.920 €

abzuziehen: Abschreibung 100.000 € × 4 % = 4000 €, verbleiben 920 €

abzuziehen: Verwaltungsaufwand 240 € pro Wohnung, verbleiben 680 €

abzuziehen: Steuerlast

von 25 %, also 170 €, verbleiben 510 €, nachabfindungspflichtig somit 510 €

Anteil entsprechend der Erbquote

von ein Drittel (als Beispiel): 170 €

Abzug anteiliger Hofabfindung

(wird hier nicht berechnet)

Ergebnis

170 € Nachabfindungsanspruch eines weichenden Erben (bei einer fiktiven Erbquote von 1/3). Diese Berechnung muss für jedes Jahr der Nachabfindungszeit neu durchgeführt werden. Wären die Rahmendaten während der gesamten Nachabfindungszeit von 20 Jahren dieselben, würden sich für die Jahre 9 bis 10 der ersten 10 Jahre jeweils diese 170 € ergeben (der Umbau der Wohnung erfolgte im 8. Jahr nach der Hofübergabe). Ab dem 10. Jahr ist der Abzug von 25 % zugunsten des Hofnachfolgers zu berücksichtigen, ab dem 15. Jahr von 50 %.

 

Fazit

Die nach dem Grundsteuerwert berechnete Hofabfindung ist gering. Als Ausgleich erhalten weichende Erbinnen und Erben binnen 20 Jahren einen Ergänzungsanspruch. Sie werden also nachträglich an Erlösen beteiligt, die der Hofnachfolger bzw. die Hofnachfolgerin entgegen dem landwirtschaftlichen Zweck des Höferechts erzielen. Die Berechnung folgt einer klaren Methodik.

 

 

 

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